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Die umstrittene Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verstößt in ihrer bisherigen Form gegen das Grundgesetz. Die bislang gesammelten Daten müssen unverzüglich gelöscht werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht am gestrigen Dienstag (2. März) in einem Grundsatzurteil zum Datenschutz entschieden. Die von einer EU-Richtlinie vorgegebene sechsmonatige Speicherpflicht könne aber verfassungsgemäß neu geregelt werden, wenn Datensicherheit, Transparenz, richterliche Kontrolle und Rechtsschutz gewährleistet seien, sagte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier.
Im bisher größten Massenklageverfahren in der Geschichte des höchsten deutschen Gerichts hatten fast 35.000 Bürger gegen das Vorgehen Beschwerde eingelegt, über gut 60 Verfahren wurde exemplarisch verhandelt.
Ein Abruf der Daten sei künftig grundsätzlich nur zulässig zur Abwehr oder Verfolgung schwerster Straftaten. Daten in vertraulichen sozialen oder kirchlichen Bereichen, etwa bei der anonymen Telefonberatung, dürften überhaupt nicht mehr übermittelt werden. Der Datenzugriff für Nachrichtendienste wird beschränkt.
„Dass die Freiheitswahrnehmung nicht total erfasst oder registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität Deutschlands“, sagte Papier. Er appellierte an die Politik, sich international und auf EU-Ebene für diese Position stark zu machen.
(bs) 03.03.2010
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