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Das Oberlandesgericht Brandenburg hat zwei Klagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (SPSG) gegen einen Fotografen und zwei Fotoagenturen abgewiesen. Die Stiftung hatte auf Unterlassung und Schadenersatz wegen kommerziell verbreiteten Fotografien ihrer Parkanlagen und Schlösser geklagt.
Der Fotograf, der vom Verlag Schwarz-Schönherr vertreten wurde, hatte eine DVD erstellt, die unter anderem die Parkanlagen und Schlösser und weitere historische Gebäude in Potsdam zeigt. Die Fotoagenturen Fotofinder und Ostkreuz, vertreten von Prof. Dr. Christian Donle, Kanzlei Preu Bohlig & Partner Berlin, hatten im Internet Bilder von den Parkanlagen und Außenansichten der Schlösser zum Download gegen Gebühren bereit gestellt. Der Streit betrifft Fotos und Filme, die in und von den Parkanlagen der Stiftung gemacht worden sind. Er betrifft jedoch nicht Innenaufnahmen der Gebäude.
Da die Stiftung Eigentümer der Objekte sei, stehe ihr auch das ausschließliche Recht an den Fotos und deren kommerzieller Nutzung zu, argumentierten die Rechtsvertreter der SPSG von der Potsdamer Kanzlei Boehmert & Boehmert. Außerdem habe die Stiftung seit 2005 durch ihre Parkordnung ein Verbot der Fertigung von Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken verhängt. Jeder Besucher, der an Tafeln mit entsprechenden Hinweisen vorbei die Parkanlagen betrete, sei an diese ausgehängten Bedingungen gebunden.
Zunächst hatte das Landgericht Potsdam im November 2008 allen drei Klagen stattgegeben. Doch nach den eingelegten Berufungen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 18.2.2010 die Klagen der Stiftung abgewiesen.
Das Oberlandesgericht begründet seine Urteile damit, dass es kein Vorrecht des Eigentümers gebe, ein Bild seines Eigentums zu verwerten. Vielmehr habe der Fotograf oder der Filmemacher das Recht, den wirtschaftlichen Nutzen aus seinen Fotos und Filmen zu ziehen. Anderenfalls wäre risikofreies Fotografieren und Filmen nur noch in den eigenen vier Wänden und auf hoher See möglich. Wer nicht wolle, dass sein Eigentum fotografiert werde, könne den Zugang dazu verbieten oder müsse dafür sorgen, dass es nicht gesehen werden kann. Diese Möglichkeit habe allerdings nur ein Privateigentümer, nicht dagegen die Stiftung. Ihr sei das Eigentum an den Parkanlagen und Schlössern von den Ländern Berlin und Brandenburg genau deswegen übertragen worden, damit sie gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Das Gericht entschied außerdem, dass gewerbliche Aufnahmen der Parkanlagen nicht aufgrund der Parkordnung verboten seien. Da keine Einlasskontrollen stattfinden und die Anlagen tagsüber ohne jede Einschränkung betreten werden können, müssten Besucher den Eindruck haben, der Zutritt sei unbeschränkt gestattet, solange sich der Parkbesucher ordentlich beträgt und die Anlagen nicht schädigt. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.
Quelle: redbox
(al) 17.03.2010
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