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In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat sich die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) am vergangenen Freitag für eine Neufassung des Berechtigungsvertrags entschieden. Die Neuregelung soll klar unterscheiden, inwieweit die Rechte im Werbereich durch die Rechteinhaber einerseits und die GEMA andererseits wahrgenommen werden.
Die Verwertungsgesellschaft reagiert damit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs über die Nutzung von Musikstücken für Werbezwecke (AZ: I ZR 226/06). Geklagt hatte eine Werbeagentur, die eigene Werbespots – einschließlich Musik – als Referenzwerbung auf ihrer Internetseite präsentierte. In dem Verfahren sollte geklärt werden, ob die Eigenwerbung der Agentur mit musikunterlegten Werbefilmen in den Wahrnehmungsbereich der GEMA fällt und damit vergütungspflichtig ist. Nach dem Urteil der Karlsruher Richter im Juni 2009 ist die GEMA nicht berechtigt, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musikwerken zu Werbezwecken wahrzunehmen.
Die Mitglieder einigten sich nun auf eine separate Rechtewahrnehmung:
Gemäß Absatz (1) der beschlossenen Neufassung von § 1 k) des Berechtigungsvertrags verbleibt die Befugnis, im jeweiligen Einzelfall Dritten die Zustimmung zur Benutzung eines Werks zu Werbezwecken zu erteilen oder eine solche Benutzung zu verbieten, beim Berechtigten. Damit wird transparent beschrieben, dass die GEMA nicht über die Frage entscheidet, ob ein Werk überhaupt für die Vermittlung von Werbebotschaften oder zur Bewerbung von Waren und Dienstleistungen etc. genutzt werden darf.
Gemäß Absatz (2) überträgt der Berechtigte der GEMA die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte, das sind z.B. die Rechte zur Sendung, Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung, jeweils auch zu Werbezwecken. Diese Übertragung zu Werbezwecken erfolgt unter einer auflösenden Bedingung. Danach fallen die der GEMA übertragenen Rechte an den Berechtigten zurück, sobald dieser im Einzelfall eine Benutzung zu Werbezwecken gegenüber einem Dritten verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt.
Für die Musiknutzer bedeutet dies, dass sie die in § 1 a) bis h) und l) des Berechtigungsvertrags genannten Rechte zu Werbezwecken von der GEMA erwerben können. Für den Fall, dass ein Berechtigter im konkreten Einzelfall die Benutzung seines Werkes zu Werbezwecken verbietet und dies der GEMA schriftlich mitteilt, kann sich der Nutzer jedoch nicht mehr auf die Lizenzierung dieser Rechte durch die GEMA berufen. Hierdurch wird ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Berechtigten und der Nutzer erreicht.
„Mit diesem eindeutigen Auftrag der Mitglieder haben wir die Rechtssicherheit wiederhergestellt. Mitglieder und Kunden der GEMA können sehr zufrieden sein“, erklärte Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA.
(al) 17.03.2010
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