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EuG entscheidt erstmals über Gemeinschaftsgeschmacksmuster – PepsiCo-Design muss gelöscht werden

Die Eintragung eines Geschmacksmusters so genannter „rapper“ oder „Pogs“ der Firma PepsiCo durch das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante, Spanien muss gelöscht werden. Das Design der kleinen mit Bildern bedruckbaren Spielscheiben, die als Werbeartikel eingesetzt werden, kollidiert mit einem schon zuvor durch das spanisches Marketing-Unternehmen Grupo Promer Mon Graphic eingetragenen Geschmacksmuster. Dies hat das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG) in einem am Donnerstag (18.03.2010) verkündeten Urteil entschieden. Es ist die erste Entscheidung des EuG zum im Jahre 2003 eingeführten sogenannten Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das EU-weiten Designschutz verleiht.

„Eine Geschmacksmustereintragung kann gelöscht werden, wenn es ein älteres geschütztes Design gibt, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt“, erklärt Oliver Rauscher, Rechtsanwalt der auf IP-Recht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte in München. „Wann der Gesamteindruck ‚anders’ ist, hängt meist von den Umständen des Einzelfalls ab. Diese erste Entscheidung des EuG lässt aber erkennen, dass der Designschutz weiter gestärkt werden soll“, so Rauscher.

In diesem Fall hatte die Grupo Promer Mon Graphic im Juli 2003 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die kleinen „Pogs“ oder spanisch „Tazos“ genannten Werbeartikel eingetragen. PepsiCo folgte im September 2003 mit einem eigenen Geschmacksmuster. Das spanische Marketingunternehmen verlangte nun vom HABM, die Eintragung des Pepsico-Designs wieder zu löschen, weil dessen Gesamteindruck mit demjenigen des eigenen Designs übereinstimme. Während das Harmonisierungsamt in beiden Amtsinstanzen wegen der Unterschiede zwischen den Designs zugunsten von PepsiCo zu dem Ergebnis kam, dass der Gesamteindruck trotz gewisser Ähnlichkeiten verschieden sei, urteilte das EuG nun anders: Die Ähnlichkeiten seien so ausgeprägt, dass gerade kein abweichender Gesamteindruck hervorgerufen werde.

 

PepsiCo-Design:


 

Älteres Design:

 

Für Rechtsanwalt Rauscher lässt diese erste EuG-Entscheidung eine vorsichtige Tendenz erkennen, dass das Gericht vergleichsweise deutliche Abweichungen gegenüber älteren Designs verlangt, damit ein „anderer Gesamteindruck“ erzeugt wird. „Im Grunde handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung“, so Rauscher. „Wenn man aber berücksichtigt, dass sich für die Gestaltung so einfacher Waren wie Pog-Rohlingen nicht viele Möglichkeiten anbieten, wird man sagen können, dass das EuG den Designschutz stärkt.“

Ob die Entscheidung Auswirkungen auf die Praxis der Zivilgerichte haben wird, die sich mit Designverletzungsklagen befassen, bleibt abzuwarten. „Die nationalen Gerichte sind nicht an die Rechtsprechung des EuG gebunden“, so Rauscher. Zudem könne PepsiCo vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) noch überprüfen lassen, ob das EuG bei seiner Entscheidungsfindung die Rechtsvorschriften korrekt angewendet hat.


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(al) 19.03.2010



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