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EuGH: Google verletzt durch AdWords keine Markenrechte

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit einem Urteil vom Dienstag (23.03.2010) zugunsten von Google entschieden. Der Internetsuchdienst verletzt mit dem Verkauf von Schlüsselwörtern, die Marken von Mitbewerbern entsprechen (so genannte AdWords), nicht das Markenrecht. Doch das bedeutet nicht, dass Werbende, die AdWords bei Google buchen, nicht ihrerseits Markenrechte verletzen können.

In dem vorliegenden Fall hatte das Modelabel Luis Vuitton sowie andere Markeninhaber in Frankreich durch mehrere Instanzen ein Urteil gegen Google erreicht. Der Internet-Riese legte in letzter Instanz eine Kassationsbeschwerde ein. Der Pariser Cour de Cassation befragte den Europäischen Gerichtshof, ob es rechtmäßig sei, wenn im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes als Schlüsselwörter Zeichen verwendet würden, die Marken entsprechen, deren Inhaber dieser Verwendung nicht zugestimmt haben.

Der EuGH entschied nun zugunsten Googles. Würde eine Marke als Schlüsselwort (AdWord) benutzt, könne der Markeninhaber das ausschließende Recht aus seiner Marke Google nicht entgegenhalten. Die Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten bedeute nach Ansicht des Gerichts, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. Im Fall der Google-AdWords lasse der Anbieter zu, dass seine Kunden, d. h. die Werbenden, Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, benutze diese Zeichen jedoch nicht selbst.

Wenn aber Werbende im Internet ein mit einer Marke eines anderen identisches Zeichen als Schlüsselwort für die Anzeige von Werbebotschaften benutzen, sei es offensichtlich, dass diese Benutzung geeignet ist, auf die Möglichkeit für den Inhaber der Marke, sie für Werbung einzusetzen, und auf seine Handelsstrategie Auswirkungen zu entfalten. Diese Auswirkungen der Benutzung eines mit der Marke identischen Zeichens durch Dritte stelle jedoch für sich allein keine Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke dar.

Es sei Sache des nationalen Gerichts, im Einzelfall zu würdigen, ob nach dem Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vorliege oder vorliegen könnte, so die Luxemburger Richter.

„Das Urteil des höchsten Europäischen Gerichts zeigt, dass Google selbst als Referenzierungsdienst nicht belangt werden kann. Denn als Anbieter des Dienstes nutzt Google die Markennamen selbst nicht, es lässt nur die Nutzung durch den Werbenden zu. Unternehmen dagegen, die die Markennamen anderer als Schlüsselworte benutzen, um für ihre eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu werben, verletzen deren Markenrecht“, erläutert Dr. Ralf Hackbarth, Partner der auf Markenrecht spezialisierten Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte in München das Urteil. „Angesichts des weit verbreiteten Gebrauchs von geschützten Marken bei Google AdWords könnte hier eine Klagewelle auf Unternehmen zukommen, die gezielt den renommierten Namen von Markenherstellern nutzen, um für ihre Produkte zu werben.“


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(al) 24.03.2010



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