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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Klage eines Journalisten der Berliner Zeitung gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) überwiegend abgewiesen. Das teilte das Gericht am vergangenen Mittwoch mit. Ein vom Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten, der so genannte "Schäfer-Bericht", war zu dem Ergebnis gelangt, dass der Journalist im Rahmen der im Frühjahr 2001 eingeleiteten "Operation M" unter Verstoß gegen die Pressefreiheit ausgespäht worden war. Auf seine erste Klage hin wurde der BND im November 2008 zur Auskunft über die zur Person in den Akten enthaltenen Daten verpflichtet. Der BND teilte dem Journalisten daraufhin auf mehreren Seiten in chronologischer Folge aufgelistete Informationen mit. Der Journalist hielt diese Auskunft für unzulänglich und begehrte mit Hilfe einer zweiten Klage darüber hinaus die Beantwortung von zwölf weiteren Auskunftsfragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun zwar angenommen, dass die meisten Fragen zur Person des Klägers gespeicherte Daten betrafen. Hält den Auskunftsanspruch wegen entgegenstehender gesetzlicher Auskunftsverweigerungsgründe aber für unbegründet: Die Ausforschung der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes wäre zu befürchten und der Auskunftsanspruch erstrecke sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger der Übermittlungen. Nur hinsichtlich einer Frage habe sich der BND in der mündlichen Verhandlung bereit erklärt, dem Kläger eine ergänzende Auskunft zu erteilen.
(al) 30.03.2010
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