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Im Juni 2003 fand der FDP-Politiker Jürgen Möllemann bei einem Fallschirmsprung den Tod. Der Sprung wurde von einem Begleiter an Bord des Flugzeugs auf Video festgehalten. Dieses Video wurde vier Jahre später, am 29. Juni 2007, mehrmals in den Nachrichtensendungen von N24 und auf dem früheren Internetportal „BILD.T-online.de“ gezeigt. Der Hersteller des Videos klagte auf Auskunft und hatte, nach Abweisung der Klagen durch das LG Bochum, vor dem OLG Hamm Erfolg. Nun hat auch der Bundesgerichtshof die Betreiber der beiden Medien zur Auskunft über die Werbeerlöse des Ausstrahlungstages verpflichtet.
Die Karlsruher Richter bestätigten grundsätzlich den Auskunftsanspruch des Klägers und schränkten lediglich den Umfang der Ansprüche ein. Die beklagten Medien hätten das Recht des Klägers als Hersteller des Videofilms widerrechtlich und schuldhaft durch die unerlaubte Ausstrahlung verletzt. Sie seien dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Schadensersatzpflicht umfasse - je nach der Berechnungsart, die der Kläger wähle - die Herausgabe des Gewinns, den die Beklagten durch die Veröffentlichung erzielt haben. Um den Umfang dieses Gewinns berechnen zu können, benötige der Kläger Angaben über die von den Beklagten am Tag der Veröffentlichung erzielten Werbeeinnahmen. Die Beklagten hätten zwar geltend gemacht, die durch die Ausstrahlung von Werbung an diesem Tag erzielten Einnahmen stünden in keinem Zusammenhang mit den am selben Tag veröffentlichten Nachrichten, da die Kunden die Werbung bereits Monate im Voraus in Auftrag gaben.
Nach Ansicht des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs komme es hierauf bei der Ermittlung des Verletzergewinns aber nicht an. Die Werbenden erwarten, dass die Beklagten die Werbung in einem Nachrichtenumfeld platzieren. Hierzu rechnete am fraglichen Tag auch der ausgestrahlte Videofilm. Dass die Beklagten statt des Videofilms andere Nachrichten hätten senden können, hebe den Zusammenhang zwischen der Verletzung des Rechts des Klägers und den von den Beklagten erzielten Werbeeinnahmen nicht auf.
(al) 30.03.2010
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