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Die Online-Ausgabe der Neuen Rheinische Zeitung, Köln (NRhZ.de) konnte sich im Streit um eine Web-Veröffentlichung mit einer Verfassungsbeschwerde durchsetzen. Ein Anwalt hatte die Online-Zeitung auf Unterlassung verklagt, weil diese den Inhalt seiner E-Mail veröffentlicht hatte. In dem Schreiben widersprach der Jurist ausdrücklich der Verwendung seines Fotos im Zusammenhang mit einer Berichterstattung. Das Landgericht Berlin untersagte der NRhZ-Online im Juni 2007 wörtliche Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben wiederzugeben. Die Veröffentlichung seiner harsch formulierten Ablehnung auf der Webseite hätte den Anwalt als jemanden vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen Drohung reagiere.
Das Bundesverfassungsgericht hob die gerichtlichen Entscheidungen, laut einem jetzt veröffentlichten Urteil, auf und wies sie zur erneuten Entscheidung an die zuständigen Gerichte zurück.
Nach Ansicht der Verfassungsrichter verletzte die Verurteilung zur Unterlassung wörtlicher Zitate die Online-Zeitung in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes. Bereits die Annahme der Gerichte, dass die Veröffentlichung des Zitats das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtige, begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, heißt es in der Urteilsbegründung. Soweit die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung“ abgestellt hätten, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe ließen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes „Unwerturteil“ des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könne, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt sei. Es erscheine vielmehr schon zweifelhaft, ob die Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahrt, überhaupt geeignet ist, sich abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.
Ebenfalls zu beanstanden sei die von den Gerichten vorgenommene Abwägung zwischen dem ihrer Auffassung nach betroffenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers. Die Gerichte stellten im Wesentlichen darauf ab, dass das öffentliche Informationsinteresse an der streitgegenständlichen Äußerung gering sei. Die Meinungsfreiheit sei jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleiste primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus beziehe die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann.
Angesichts dessen stelle es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.
(al) 09.04.2010
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