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Briefwerbung für Grabmale ist, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, keine unzumutbare Belästigung der Hinterbliebenen, wenn sie zwei Wochen nach dem Todesfall eingeht. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hatte in diesem Fall einen Händler für Grabmale auf Unterlassung von Werbung und Erstattung der Abmahnkosten verklagt.
Der Händler hatte ein Werbeschreiben für Grabsteine am selben Tag an eine Hinterbliebene gesandt, an dem die Todesanzeige in der Zeitung erschien. Die Wettbewerbszentrale hielt eine solche Briefwerbung in den ersten vier Wochen nach dem Todesfall für unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG. Der Bundesgerichtshof ging nun in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen davon aus, dass der Unternehmer zwar eine gewisse Wartefrist ab dem Todesfall einhalten müsse, befand aber, dass eine Frist von zwei Wochen, wie sie das Berufungsgericht für angemessen erachtet hatte, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.
(al) 23.04.2010
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