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Mit einem Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main hat sich nun auch ein deutsches Gericht mit rechtswidrigen Inhalten auf einem Twitter-Account auseinander gesetzt. Das teilte der Anwalt des antragstellenden Unternehmens, Dr. Hajo Rauschhofer (Foto) jetzt mit. Ein anonymer Nutzer hatte auf mehreren Internetforen wahrheits- und wettbewerbswidrige Behauptungen über ein Unternehmen aufgestellt. Der „Twitterer" wies über zwei Twitter-Accounts auf den strittigen Beitrag hin und verlinkte diesen. Das betroffene Unternehmen stellte beim Landgericht Frankfurt daraufhin einen Antrag auf Einstweilige Verfügung, mit der dem Twitter-Nutzer verboten werden soll, Links von seinem Account zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich die beanstandeten Behauptungen befinden. Das Gericht folgte der Argumentation (Beschluss vom 20.04.2010, AZ: 3-08 O 46/10).
„Durch die bewusste Linksetzung hat sich der Antragsgegner die Inhalte zu eigen gemacht", erläutert Dr. Rauschhofer. „Grundsätzlich ist ein Seitenbetreiber verantwortlich, wenn er Links zu rechtswidrigen Inhalten setzt; es macht keinen Unterschied, ob dies von der eigenen Webseite oder über den eigenen Twitter- Account erfolgt. Wer aktiv verlinkt, macht sich die Inhalte zu eigen", so der Fachanwalt für IT-Recht.
(al) 26.04.2010
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