Aktuelle Ausgabe

Google kann nicht wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen werden, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern der Suchmaschine wiedergegeben werden. Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am vergangenen Donnerstag entschieden.
Eine bildende Künstlerin hatte Abbildungen ihrer Kunstwerke auf ihre Internetseite gestellt. Als sie im Februar 2005 ihren Namen in die Suchmaschine eingab, erschienen auch Abbildungen der Kunstwerke als Vorschaubilder. Die Künstlerin klagte daraufhin auf Unterlassung.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab und der Bundesgerichtshof erkannte in den Google-Vorschaubildern keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung. Die Künstlerin habe den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen, so die Karlsruher Richter.
Für Fälle, in denen – anders als im jetzt entschiedenen Fall – die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden seien, wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen könnten (EuGH, Urt. v. 23.3.2010 – C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton). Danach käme eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers erst dann in Betracht, wenn er von der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information Kenntnis erlangt habe.
Volker Smid (Foto links), Vorsitzender der Geschäftsführung der Hewlett-Packard GmbH und BITKOM-Präsidiumsmitglied begüßte das Urteil in einer Mitteilung des Hightech-Verbandes: „Ein Verbot der Bildersuche hätte die Nutzbarkeit des Internets deutlich eingeschränkt. Zu befürchten war, dass die Such-Anbieter mit einer Welle von Abmahnungen überflutet - oder die praktische Bildersuche abgeschaltet werden muss", so Smid weiter.
Auch der Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco) hält das BGH-Urteil für wegweisend für die Rechtssichheit von Suchmaschinenbetreibern. Oliver Süme (Foto rechts), eco-Vorstand Recht & Regulierung äußerte dazu: „Ich freue mich, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich feststellt, dass Suchmaschinenbetreiber die Haftungsbeschränkungen der E-Commerce-Richtlinie für ihre Dienstleistungen in Anspruch nehmen dürfen. Wir freuen uns besonders, weil die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs erwarten lässt dass dieses Urteil über den Einzelfall hinaus geht und wegweisend für andere Dienste ist, nicht allein für die Bildersuche. Die deutsche Internetwirtschaft hätte damit ein wichtiges Stück Rechtssicherheit gewonnen."
(al) 30.04.2010
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine