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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat einem Eilantrag der Eisschnelläuferin Claudia Pechstein gegen eine Pressemitteilung des Bundeskriminalamts stattgegeben. Im Zusammenhang mit einem Schiedsurteil des Internationalen Sportgerichts CAS vom 25.11.2009 hatte das BKA in einer Pressemitteilung verbreitet: „In der Urteilsbegründung wird der Athletin Blutdoping vorgeworfen, welches nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“. Das Gericht sah hierin die Persönlichkeitsrechte der Sportlerin verletzt und untersagte dem BKA jetzt die weitere Verbreitung der Passage.
Der Halbsatz, wonach das vorgeworfene Blutdoping „nach Einschätzung des Gerichts so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“, sei geeignet, als unwahre Tatsachenbehauptung das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin nach Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in erheblichem Maße und nachhaltig zu beeinträchtigen, ohne dass dies zugunsten anderer erheblicher Rechtsgüter unserer Gesellschaft gerechtfertigt sei.
Die Äußerung des BKA sei auch unwahr, so das Gericht, da in dem CAS-Urteil keineswegs die Rede davon sei, dass die angebliche Beeinflussung des Bluts der Antragstellerin „so nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich ist“. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Antragstellerin professionelle Dopingärzte mitgewirkt haben könnten, seien dem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofs nicht zu entnehmen; die umstrittene Tatsachenbehauptung sei daher als falsch zu bewerten. Diese falsche Tatsachenbehauptung sei auch in hohem Maße ehrverletzend und geeignet, die Antragstellerin in ihrer Wertschätzung durch die Öffentlichkeit herabzumindern und Vorverurteilungen zu provozieren. Dies wiege nach Auffassung des Gerichts umso schwerer, als diese Ehrverletzung durch ein Organ der öffentlichen Gewalt erfolgt sei.
Gegen den Beschluss ist eine Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.
(al) 04.05.2010
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