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Der 6. Zivilsenat des OLG Köln hat Ende Mai die Berufung eines Kölner Kostümhändlers zurückgewiesen, der im Dezember letzten Jahres zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 10.961,28 Euro verurteilt worden war. Die Firma hatte im Januar 2009 in einer Zeitungsanzeige mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss" für ihre Produkte geworben, ohne dass eine Zustimmung der Musiker vorlag.
Das OLG Köln bestätigte nun die Auffassung des Landgerichts, wonach eine unbefugte Verwertung des Namens der kölschen Musikgruppe zu Werbezwecken vorlag. Dies sei als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr auszugleichen. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss" habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. Damit sei in das Recht der Musiker als Namensträger eingegriffen worden, die allein darüber zu entscheiden hätten, inwieweit der Name der Band zu Werbezwecken verwendet werden dürfe.
(al) 07.06.2010
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