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Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden, dass die Bildberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis auch dann zulässig sein kann, wenn einzelne Aussagen der Wortberichterstattung für unzulässig erklärt worden sind. In diesem Fall ging es um eine Auseinandersetzung der Fürstenfamilie von Monaco und dem Heinrich Bauer Verlag. Der Verlag hatte am 12.10.2006 in der inzwischen eingestellten Zeitschrift „Revue" über die monegassische Prinzessin Charlotte berichtet. Die Reportage war mit drei Fotos bebildert. So war die Prinzessin anlässlich der Amtseinführung von Prinz Albert 2005, auf einem Ball im Jahr 2006 und bei einem Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou mit ihrem Freund abgebildet.
In der Berufung verneinte das Berliner Kammergericht das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses und stellte fest, dass die Veröffentlichung der Fotos das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletze. Die Berichterstattung ließe keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen, so das Kammergericht.
Die Karlsruher Richter kamen zu einem anderen Ergebnis. Die beanstandeten Fotos seien durchaus Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, heißt es in der Urteilsbegründung. Der dafür maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasse alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehörten auch gesellschaftliche Ereignisse wie die Amtseinführung von Prinz Albert, der Rosenball in Monaco und das Gala-Diner der Stiftung Claude Pompidou.
Dass der beklagte Verlag in einem anderen Rechtsstreit rechtskräftig zur Unterlassung einzelner Aussagen der zugehörigen Wortberichterstattung über die persönlichen Verhältnisse der Klägerin verurteilt worden sei, stünde der Zulässigkeit der Bildberichterstattung nicht entgegen. Denn diese Verurteilung betreffe nicht die Berichterstattung über das Ereignis als solches und die dabei erschienenen Personen. Die Veröffentlichung von älteren „kontextneutralen" Fotos sei ebenfalls rechtlich unbedenklich, so der BGH.
(al) 07.06.2010
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