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Barbara Becker, Ex-Ehefrau des Tennisstars Boris Becker, hat sich in zweiter Instanz vor dem Gerichtshof der Europäischen Union durchsetzen können. Sie hatte „Barbara Becker“ 2002 als Gemeinschaftsmarke u.a. auch für Elektronikprodukte angemeldet. Die Firma Harman Becker International Industries Inc. mit Sitz in Northridge (USA), Hersteller von Navigationsgeräten und Autoradios und Inhaber der Marke „BECKER“, hatte gegen den Eintrag Widerspruch erhoben. Das Urteil zugunsten des Elektronikherstellers wurde nun aufgehoben und an die Vorinstanz zurück verwiesen.
Das Europäische Gericht Erster Instanz muss jetzt erneut prüfen, ob zwischen den Marken „Barbara Becker“ und „BECKER“ Verwechslungsgefahr besteht. Der EuGH hatte sich dabei erstmals mit der Frage zu befassen, wie Markenkollisionen zu behandeln sind, wenn der in einer sogenannten Namensmarke enthaltene Familienname dem einer anderen Marke entspricht.
„Bei Namensmarken bedeutet die Übereinstimmung im Nachnamen nicht prinzipiell eine Verwechslungsgefahr“, erläutert RA Oliver Rauscher (Foto), Partner der auf IP-Recht spezialisierten Münchner Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte das Urteil. „Ob und unter welchen Voraussetzungen Namensmarken als verwechselbar anzusehen sind, wenn sich die Übereinstimmungen auf den Nachnamen beschränken, ist in Europa heftig umstritten.“
Das liege zum einen an der kulturellen Vielfalt Europas, denn nicht in jedem Land werde dem Vornamen derselbe Stellenwert beigemessen. Zum anderen könnten sowohl Vor- als auch Familiennamen unterschiedlich markant sein: „Fredegundis Schmidt wird man mit einer Marke SCHMIDT weniger leicht verwechseln können als etwa Klaus Stritzelbitzel mit einer Marke STRITZELBITZEL“, so Rauscher. Aber auch die Bekanntheit einer Marke beziehungsweise eines Namens könne sich auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirken.
Klarheit werde daher auch das neue Urteil des EuGH nicht bringen können. Das höchste europäische Gericht habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu betonen, dass es auf den Gesamteindruck ankommt, den die jeweiligen Zeichen hervorrufen. Bei der Bestimmung dieses Gesamteindrucks und der Gewichtung einzelner Markenelemente seien dem EuGH im konkreten Fall aber Fehler unterlaufen. Das Gericht hatte sich zur Begründung teils auf eigene frühere Entscheidungen berufen, vor allem aber auf das sogenannte „Medion“-Urteil des EuGH. Dort war zur Kollision zwischen Einwort- und Mehrwortmarken festgestellt worden, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen kann, wenn der mit einer anderen Marke („LIFE“) übereinstimmende Bestandteil einer zusammengesetzten Marke („THOMSON LIFE“) eine selbständig kennzeichnende Stellung einnimmt. Eine brauchbare Erklärung dafür, warum „Becker“ innerhalb der Namensmarke „Barbara Becker“ eine solche Stellung einnehmen soll, sei das Gericht aber schuldig geblieben, so der Vorwurf des EuGH an die Vorinstanz.
(al) 28.06.2010
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