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Erstmals hat ein Oberlandesgericht in einem Urteil festgestellt, dass für die elektronische Zweitverwertung von Fotos in der E-Paper-Ausgabe einer Tageszeitung keine gesonderte Lizenzentschädigung zu zahlen ist. Der Kläger des Ausgangsverfahrens beanspruchte für die Veröffentlichung von 198 Fotos, die er in den Jahren 2002 bis 2005 ohne gesonderte Vereinbarung für die Veröffentlichung in der Printausgabe der Tageszeitung geliefert hatte, in der E-Paper-Ausgabe eine gesonderte Lizenzentschädigung. Einer elektronischen Zweitverwertung hatte er ausdrücklich widersprochen. Das Landgericht Düsseldorf hatte dem Kläger in einem Teilurteil dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Urheberrechtsgesetz zugesprochen, da es in der E-Paper-Ausgabe nicht nur eine andere Vertriebsform, sondern eine gesonderte Nutzungsart gesehen hatte. In dem folgenden Betragsverfahren, in dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage entgangener Lizenzansprüche weiter verfolgte, hatte das Landgericht mit Urteil vom 29.10.2008 auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einen Teil der Klageforderung zugesprochen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung nun abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. Zur Begründung verweist das Oberlandesgericht darauf, dass bereits das Sachverständigengutachten erster Instanz festgestellt habe, dass Tageszeitungsverlage für die Nutzung von Fotos neben der Printausgabe in einem E-Paper üblicherweise keine gesonderte Vergütung zahlen. Angesichts der (geringen) wirtschaftlichen Bedeutung der E-Paper-Ausgaben gegenüber der Print-Auflage sei dieses Ergebnis auch „wirtschaftlich angemessen und vernünftig". Wenn, wie im vorliegenden Fall, bereits für eine Nutzungsart eine Lizenz gezahlt worden sei und „vernünftige Vertragsparteien eines Lizenzvertrages für eine weitere Nutzungsart keine zusätzliche Vergütung zahlen", sei ein „nach der Lizenzanalogie zu berechnender Schaden nicht entstanden, weil die angemessene Mehrvergütung der Sache nach 0,00 Euro beträgt."
Quelle: www.damm-mann.de
(al) 16.08.2010
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