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Der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall GmbH konnte in zweiter Instanz vor dem Verwaltungsgericht Baden-Württemberg durchsetzen. Der Verwaltungsgerichtshof entschied nun, dass die Polizei einem Pressefotografen nicht grundsätzlich die Anfertigung von Bildaufnahmen eines Polizei-Einsatzes verbieten dürfe. Auch, wenn dadurch eine Enttarnung der Beamten des Spezialeinsatzkommandos drohe.
Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten aufgedeckt wird, könne im Regelfall - ohne dass es eines Fotografierverbots bedürfe - dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter um die vorübergehende Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert werde. Eine solche Vorgehensweise wäre auch im vorliegenden Fall möglich gewesen, so das Gericht.
Zeige sich der Pressevertreter nicht kooperationsbereit und verweigert die Herausgabe, komme eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Die Beschlagnahme sei in diesem Fall gegenüber einem Fotografierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht. Die Polizei wäre im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(al) 20.08.2010
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