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LG Hamburg: Keine Einstweilige Verfügung gegen YouTube

Der Versuch der GEMA, gemeinsam mit sieben weiteren Musikautorengesellschaften eine Einstweilige Verfügung gegen das Videoportal „YouTube“ zu erwirken, ist gescheitert. Das Landgericht Hamburg wies den Antrag der Verwertungsgesellschaft mangels Eilbedürftigkeit zurück.

Die Vertragsverhandlungen zwischen GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) und YouTube über einen neuen Lizenzvertrag für Musiknutzungen in Deutschland waren schon im April 2010 abgebrochen worden. Daraufhin forderte die Verwertungsgesellschaft das Videoportal auf rund 600 Musikvideos auf der deutschen YouTube-Seite zu löschen resp. den Abruf zu sperren. Da YouTube dieser Aufforderung nur teilweise nachkam, wollte die GEMA nun im Schnellverfahren eine Sperrung erreichen.

Das Hamburger Landgericht sah aber - „anders als in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten“- bei einem urheberrechtlichen Anspruch keine Dringlichkeit. Es sei der Verwertungsgesellschaft auch nicht gelungen dringlichkeitsbegründende Umstände glaubhaft zu machen. In der Frage, ob die GEMA grundsätzlich von YouTube verlangen könne, die fraglichen Musikvideos zu sperren, verwiesen die Richter zwar auf das noch folgende Hauptsacheverfahren, erklärten aber: Es spräche viel dafür, dass der GEMA prinzipiell ein Unterlassungsanspruch zustehe. Es liege nahe, dass YouTube zumutbare Prüfungspflichten bzw. Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Rechtsverletzungen nicht wahr- bzw. vorgenommen habe.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt werden.


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(al) 30.08.2010



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