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Die Alles Gute Verlag Ltd. aus Oebisfelde konnte sich im Rechtsstreit um die Verwendung ihres Zeitschriftentitels „illu der Frau“ in der Berufung durchsetzen. Das Landgericht Magdeburg (AZ: 7 O 234/09) hatte im vergangenen Jahr einer Klage der Superillu Verlag GmbH & Co. KG, einem Unternehmen der Hubert Burda Mediengruppe, stattgegeben und die Nutzung des Titels „illu der Frau“ untersagt. Die Magdeburger Richter waren davon ausgegangen, der Verbraucher verbinde mit „SUPERillu“ gedanklich einen bestimmten Verlag. Es bestehe also eine Verwechslungsgefahr.
Der 10. Zivilsenat des OLG Naumburg kam nun zu einem anderen Urteil. Der Titel des beklagten Alles Gute Verlags „illu der Frau“ sei der Marke „SUPERillu“ nicht verwechselbar ähnlich. Eine den Zeitschriftentitel prägende Wirkung komme dem Wortbestandteil "illu" als Abkürzung für „Illustrierte“ nicht zu, so das Gericht. Bei der Beurteilung der Kennzeichnungskraft von „SUPERillu“ sei zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich auch andere Zeitschriften mit dem Wortbestandteil "illu" auf dem Zeitschriftenmarkt erhältlich seien. Der Verbraucher sei einander ähnelnde Zeitschriftentitel auch gewohnt und achte auf Unterschiede. Er schließe nicht von einem ähnlichen Titel auf denselben Verlag.
Eine Revision wurde nicht zugelassen.
(al) 06.09.2010
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