Aktuelle Ausgabe
Der BGH hat klargestellt, dass presserechtliche Abmahnschreiben wegen derselben Berichterstattung kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden, auch wenn sie separat an verschiedene Unterlassungsschuldner verschickt werden oder für mehrere Unterlassungsgläubiger erfolgen (BGH, Urt. v. 27.07.2010, VI ZR 261/09).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Aufgrund eines unrichtigen Zeitungsberichts über eine GmbH ließen die GmbH und ihre beiden Geschäftsführer jeweils separate Abmahnschreiben verschicken. Für alle drei war dieselbe Anwaltssozietät tätig. Diese forderte nicht nur den Verlag zur Unterlassung auf, sondern parallel auch die Schwestergesellschaft des Verlages, die den Bericht online verbreitet hatte. Zur Unterlassung wurde schließlich auch die Konzernmutter aufgefordert, die Domaininhaberin der Website war.
Der BGH hält fest, dass es der Annahme derselben kostenrechtlichen Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) nicht entgegensteht, wenn verschiedene Unterlassungsschuldner mit unterschiedlicher Rechtspersönlichkeit abgemahnt werden. Auch die Beauftragung des Anwalts durch mehrere Mandanten stehe einer einheitlichen kostenrechtlichen Angelegenheit nicht entgegen. Ergänzend hält der BGH fest, dass „eine Angelegenheit" auch dann vorliegen könne, wenn ein zunächst erteilter Auftrag vor seiner Beendigung später ergänzt werde.
In der Praxis bedeutet das Urteil des BGH: Bei mehreren parallelen Abmahnschreiben, die kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit bilden, kann der Anwalt nur einmal und einheitlich abrechnen, nicht jedoch für jedes Abmahnschreiben separat. Die Anwaltsgebühr errechnet sich dann aus dem kumulierten Gegenstandswert der Einzelgegenstände (vgl. § 22 Abs. 1 RVG).
Quelle: www.damm-mann.de
(al) 17.09.2010
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine