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Das OLG Oldenburg hat in einer Entscheidung vom 23.08.2010 (Az. 13 U 23/10) klargestellt, dass die Formulierung „stellen wir hiermit richtig" in einer Gegendarstellung offensichtlich irreführend ist und kein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung mit diesem Inhalt besteht.
Der Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Bürgermeister einer Kleinstadt einen Gegendarstellungsanspruch wegen einer Veröffentlichung in der ortsansässigen Regionalzeitung geltend machte. Obwohl nicht die von ihm vertretene Gemeinde, sondern er persönlich als Anspruchssteller auftrat, formulierte er in der Gegendarstellung: „Soweit durch diese Behauptung der Eindruck entstanden ist, XY nutze ... stellen wir hiermit richtig, ...". Unterzeichnet war die Gegendarstellung mit dem Namen des Bürgermeisters und seiner Amtsbezeichnung.
Das OLG Oldenburg führt in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass durch die gewählte Formulierung bei einem unbefangenen Leser die Vorstellung erweckt wird, die Redaktion der Zeitung selbst gebe die Erklärung zur Gegendarstellung ab, weil sie Anlass sah, einen in ihrem Artikel fälschlich entstandenen Eindruck richtig zu stellen. Die Unterzeichung der Gegendarstellung mit Namen und Amtsbezeichnung räume diesen Eindruck nicht vollständig aus, zumindest bleibe ein Widerspruch zwischen Text und Abschluss, der die Erklärung als unklar erscheinen lasse. Im konkreten Fall trete hinzu, dass durch den Zusatz der Amtsbezeichnung und die Verwendung des Plurals der Eindruck entstehen könnte, dass nicht der Bürgermeister als natürliche Person, sondern die Gemeinde die Gegendarstellung geltend gemacht habe.
Das Vorgehen des Landgerichts Oldenburg, das selbstständig die Formulierung in „stelle ich hiermit richtig" geändert hatte, beanstandete das Oberlandesgericht als unzulässig. Es handele sich nicht um einen „grammatikalischen Fehler" im Antrag, den das Gericht von sich aus korrigieren könne. Die Formulierung sei im Kontext grammatikalisch vollkommen korrekt gewesen und kein offensichtliches, durch Auslegung zu berichtigendes Versehen, da der Antragsteller es auch im Laufe des Verfahrens nicht korrigiert habe.
Quelle: www.damm-mann.de
(al) 17.09.2010
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