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Das Bundesverfassungsgericht hat laut einem jetzt veröffentlichten Beschluss ein Urteil des Bundesgerichtshofs (AZ: I ZR 94/05 vom 06.12.2007) zur sogenannten „Geräteabgabe“ aufgehoben und zurückverwiesen. Die Verwertungsgesellschaft Wort hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen die BGH-Entscheidung eingereicht, wonach für Drucker und Plotter keine gesonderte Urheberrechtsvergütung zu zahlen sei. Der BGH verneinte die Ansprüche digitaler Urheber mit Hinweis auf die bis Ende 2007 geltende Fassung des Urheberrechtsgesetzes. Demnach fiele nur die Vervielfältigung von Druckwerken (analogen Vorlagen) unter die Vergütungspflicht, nicht aber die Vervielfältigung digitaler Vorlagen. Drucker und Plotter seinen somit auch in Kombination mit anderen Geräten wie PCs und Scanner nicht vergütungspflichtig.
Die Verfassungsrichter beanstandeten nun, dass sich der BGH in seinem Urteil nicht mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof der Europäischen Union auseinandergesetzt hatte. So müsse ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage des Gemeinschaftsrechts stelle.
Die Auslegung und Anwendung des Urheberrechts müsse, so das Bundesverfassungsgericht, trotz der auf diesem Gebiet zahlreichen technischen Neuerungen die Eigentumsrechte der Urheber gewährleisten. Eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. könnte angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entstünde.
Bedenken begegne auch die Annahme des Bundesgerichtshofs, dass bei digitalen Vorlagen - anders als bei Druckvorlagen - häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vorliege, da derjenige, der Texte und Bilder im Internet frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass sie heruntergeladen und ausgedruckt würden. Diese Annahme lasse offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukomme, zum anderen die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten solle.
VG WORT-Vorstand Dr. Robert Staats begrüßte die Entscheidung in einer Mitteilung: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ermögliche eine erneute Befassung mit der Sache und mache darüber hinaus deutlich, dass nach dem Grundgesetz auch in der digitalen Welt eine angemessene Vergütung der Urheber sicherzustellen sei.
(al) 22.09.2010
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