Aktuelle Ausgabe
Der Heise Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG mit Sitz in Hannover konnte sich nach fünfjährigem Rechtsstreit gegen die Interessenvertretung der Musikindustrie durchsetzen. Der Bundesgerichtshof „erlaubte" Heise nun die Link-Setzung auf die Website eines „Kopierschutzknackers".
Die Auseinandersetzung begann im Jahr 2005 mit einem Bericht über Kopierschutzmaßnahmen auf heise online. Im Rahmen des Artikels wurde auch über das Softwareunternehmen Slysoft berichtet, das Programme anbietet, die den Kopierschutz von DVDs knacken können. Die Heise-Redaktion setzte einen Link auf die Startseite von Slysoft. Diese Link-Setzung wurde dem Verlagshaus über mehrere Instanzen untersagt.
Am vergangenen Donnerstag hat der Bundesgerichtshof u.a. das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 23.10.2008 (AZ: 29 U 5697/07) aufgehoben. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Doch, wie heise.de berichtet, ging es in der Verhandlung nur noch um die Frage, welche Funktion einem Link innerhalb der redaktionellen Berichterstattung zukomme. Grundsätzlich sei das Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig. Habe der Link als äquivalente Fußnote der reinen Informationsbeschaffung gedient, spräche dies für seine Zulässigkeit. Es sei denn, dem Leser solle mit dem Link lediglich die Beschaffung der illegalen Software erleichtert werde. Dies sei auch das Argument der Musikindustrie gewesen. Der Verlag hätte schließlich Kenntnis vom rechtswidrigen Inhalt der verlinkten Seite gehabt. Mit der Setzung des Links sei ein Generalangriff auf die urheberrechtlich geschützten Kopierschutztechnologien vollführt worden.
Doch der Vorsitzende des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs machte laut heise.de deutlich, dass Links nicht nur inhaltliche Bedeutung haben können, sondern gleichzeitig als Beleg für die Berichterstattung dienen.
(al) 22.10.2010
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine