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Verbände dürfen nur dann im Interesse ihrer Mitglieder gerichtliche Verfahren anstrengen, wenn die Interessen aller oder aber zumindest der Mehrheit der Mitglieder berührt sind. Diese Auffassung vertritt das Oberlandesgericht Düsseldorf und hat daher auch die Klage des VDZ gegen die VG Media als unzulässig abgewiesen (Az. VI U 15/10 (Kart). Denn in diesem Fall (es geht um die Nutzung von Programm-Material im Internet) sind ja nur die Interessen der Programmzeitschriften-Verleger und die stellen bekanntlich nicht die Mehrheit der Verlage dar.
VDZ-Justiziar Dirtk Platte erklärt zu dier OLG-Entscheidung: "Nach diesem Urteil wäre es etwa der Hälfte der Branchen-Verbände in Deutschland verwehrt, die Interessen ihrer Mitglieder gerichtlich geltend zu machen, wenn nicht alle Mitglieder gleichermaßen betroffen sind." In der VDZ-Satzung ist das "gemeinsame Interesse" der Zeitschriften-Verleger festgehalten, würde dort nur "Interesse" stehen, wäre auch eine Klage von Sigular-Interessen zulässig.
Offenkundig wollte das OLG mit diesem Urteil den Satzungs-Juristen eine Lektion erteilen - dürfte wohl auch gelungen sein.
Ob der "Preis", der mit diesem Urteil verbunden ist, angemessen ist, interessiert die OLG-Richter nicht.
Ob der Begriff "gemeinsame Interesse" anders interpretiert werden muss, interessiert die OLG-Richter ebenfalls nicht.
Ob es nun erforderlich ist, viele Mini-Verbände zu gründen, um "gemeinsame" Anliegen zu vertreten, interessiert die OLG-Richter ebenfalls nicht.
Auch das gängige Verbands-Verständnis in Deutschland scheint die OLG-Richter nicht zu interessieren. Eine Revison gegen ihr Urteil haben sie zumindest nicht zugelassen.
Dem VDZ bleibt daher erst einmal nur eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof. Diese hat Justiziar Dirk Platte auch schon angekündigt.
(ps) 04.11.2010
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