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Kunstfreiheit vs Urheberrecht - Zeitung muss Abdruck von Artikeln in einem Buch dulden

Die Märkische Oderzeitung (MOZ) hat es nach einem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hinzunehmen, dass von ihr veröffentlichte Zeitungsartikel in dem 2009 erschienenen Buch „Blühende Landschaften" abgedruckt wurden. Verfasser des Buches ist der ehemalige Direktor des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt. Er schrieb nach seiner Pensionierung vier Bücher, in denen er seine persönliche Geschichte und die Geschichte des Aufbaus der Gerichtsbarkeit nach der Wende darstellte. Im vierten Band der Reihe befasst sich der Autor mit politischen und sozialen Erscheinungen in seinem ehemaligen Gerichtsbezirk und setzte sich in diesem Zusammenhang auch kritisch mit der Rolle der Presse auseinander. Einbezogen wurden auch Zeitungsartikel und Bilder, die in diesen Jahren in der Märkischen Oderzeitung erschienen waren.

Die Märkisches Verlags- und Druckhaus GmbH & Co. KG sah in dem Abdruck eine Verletzung ihrer Urheberrechte und konnte vor dem Landgericht Potsdam eine Unterlassungsklage durchsetzen. Das Berufungsgericht entschied nun anders. Der Buchautor habe zwar in die urheberrechtlich geschützte Position der Zeitung eingegriffen. Dieser Eingriff sei jedoch durch die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Kunstfreiheit geschützt, so das Oberlandesgericht.

Mit seinem Buch „Blühende Landschaften" habe der beklagte Autor ein literarisches Werk und damit ein Werk der Kunst geschaffen. Er habe sich bei der Darstellung einer künstlerischen Technik, nämlich der literarischen Collage bzw. der Montage inhaltlich und stilistisch unterschiedlicher Texte und Anschauungsobjekte bedient. Die Artikel und Lichtbilder habe er verwandt, um die politische und soziale Atmosphäre im Rahmen der dargestellten Ereignisse erfahrbar zu machen. In einem solchen Fall müsse, so die Brandenburger Richter, das Urheberrecht kunstspezifisch ausgelegt und angewendet werden, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Der Buchautor habe für den Abdruck der Artikel auch nicht die Erlaubnis der Märkischen Oderzeitung müssen.


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(al) 12.11.2010



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