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LG Hamburg: Klarstellung nach mehrdeutiger Äußerung ohne Unterlassungsverpflichtungserklärung

Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg hat mit dieser Entscheidung erstmals die Möglichkeit anerkannt, nach einer offen mehrdeutigen Äußerung auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung allein durch Klarstellung die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Hintergrund der Entscheidung (AZ: 324 O 100/10 vom 22.10.2010) war die Berichterstattung in einer Boulevardzeitung, die nach Auffassung der Kammer für den Überschriftenleser möglicherweise den Eindruck erwecken könnte, dass ein staatsanwaltschafliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin mitursächlich dafür gewesen ist, dass ihr früherer Vorgesetzter Selbstmord begangen hat. Das Landgericht stellt entscheidend auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung vom 19.12.2007 (BVerfG NJW 2008, 1654 ff.) in den Randziffern 33 und 34 ab und führt zum konkreten Fall aus:

„Von der in dieser Entscheidung erwähnten Klarstellungsmöglichkeit hat die Beklagte durch ihr Schreiben vom 13. Oktober 2009 an die Klägerin Gebrauch gemacht und damit die mögliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Beklagten durch eigenes Tun abgewendet. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin ernstlich zum Ausdruck gebracht, dass von ihr weder beabsichtigt war noch beabsichtigt ist, einen Kausalzusammenhang zwischen den in der streitgegenständlichen Passage genannten Ereignissen herzustellen. In der Klagerwiderung hat sie zudem erneut deutlich gemacht, die beanstandete Veröffentlichung ohne klarstellenden Zusatz im Sinne des Schreibens vom 13. Oktober 2009 nicht wieder verbreiten zu wollen."

Das Landgericht hält damit die noch im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren (Az.: 324 O 595/09) bestätigte Auffassung nicht länger aufrecht, wonach auch im Presserecht eine einmal begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden könne.

Ob dies auch zur Konsequenz hat, dass die vorgerichtlichen Abmahnkosten nicht erstattungsfähig sind, ist auf Grundlage dieser Entscheidung offen. Allerdings ist das Landgericht Hamburg schon in seiner bisherigen Rechtsprechung bei mehrdeutigen Aussagen nicht von einer Erstattungspflicht ausgegangen, wenn der Äußernde sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Quelle: www.damm-mann.de


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(al) 23.11.2010



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