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sevenload entscheidet Haftungsfrage für Videoinhalte für sich

In der Frage, ob Betreiber von Videoportalen für nutzergenerierte Inhalte haften müssen, gibt es jetzt ein neues Urteil (AZ: 5 U 9/09). Das Oberlandesgericht Hamburg hat Ende September ein Urteil der Vorinstanz zugunsten des Social Video Networks sevenload GmbH aufgehoben. Ein Musikverlag hatte im Dezember 2008 eine Einstweilige Verfügung gegen den Portalbetreiber veranlasst.

Wie das Unternehmen mitteilte, waren die Hamburger Richter der Ansicht, dass sich das Videoportal die von Nutzern hochgeladenen Videos nicht zu Eigen gemacht und müsse sich nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung verantworten.

„Uns ging es in diesem Rechtsstreit nicht darum, im Sinne von piratierten Plattformen die Nichthaftung eines Providers noch einmal klarzustellen. Als Plattformbetreiber betrachten wir uns als Partner der Content-Rechteinhaber und stehen dafür ein, dass Musikrechte in Audio und Video auf Basis eines fairen Erlösbeteiligungsmodells entsprechend ihres Beitrags zur Wertschöpfung vergütet werden", erklärt sevenload-Geschäftsführer Axel Schmiegelow (Foto).

„Die Musikindustrie kann hier als ein besonders wichtiger und beispielhafter Partner für alle Content-Rechte-inhaber betrachtet werden, weil die Wertschöpfungskette der meisten Musikinhalte recht komplex ist. Seit fünf Jahren findet ein Tauziehen zwischen Verwertungsgesellschaften, Verlagen und Labels statt, das letztlich nur verhindert, dass die Musikindustrie an dem Streaming-Videomarkt angemessen teilnimmt. Es ist an der Zeit, dass die Musikindustrie gemeinsam mit den Plattformbetreibern eine faire Lösung für die gesamte Branche erarbeitet", so Schmiegelow.


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(al) 23.11.2010



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