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Das gesetzliche Werbeverbot für Tabakerzeugnisse gilt auch für Anzeigen, in denen sich ein Zigarettenhersteller als verantwortungsbewusstes Unternehmen darstellt, ohne direkt für den Absatz seiner Produkte zu werben. Das hat der für Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der vergangenen Woche entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hatte gegen eine Anzeige der British American Tobacco GmbH (BAT) in der SPD-Zeitung „Vorwärts“ geklagt.
Die Anzeige warb unter der Überschrift „Unser wichtigstes Cigarettenpapier“ mit dem Text:
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Unter dem Anzeigentext waren kleingedruckt die von der BAT in Deutschland vertriebenen Zigarettenmarken aufgeführt. Der klagende Verbraucherverband beanstandete diese Anzeige als Verstoß gegen das gesetzliche Verbot, für Tabakerzeugnisse in der Presse zu werben. Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab ihr statt.
Der Bundesgerichtshof bestätigte nun das Berufungsurteil. Mit der Anzeige würde, so die Karlsruher Richter, nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für seine Tabakerzeugnisse geworben. Der Tabakkonzern stelle sich in der Anzeige als verantwortungsbewusstes Unternehmen dar, das sich engagiert durch vielfältige Taten mit der Problematik des Zigarettenkonsums auseinandersetzt. Die Leser der Anzeige würden eher die Produkte eines solchen Unternehmens kaufen als die eines Wettbewerbers, der sich über die Gefahren des Rauchens keine Gedanken macht. Durch die Nennung der Zigarettenmarken am Ende der Anzeige könne der Leser die angepriesenen Vorzüge auch konkret mit Produkten in Verbindung bringen, die er kaufen kann. Damit sei zumindest eine indirekte Werbewirkung gegeben, die für die Anwendbarkeit des Tabakwerbeverbots ausreiche.
Laut Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands, konnten sich die Verbraucherschützer in einem weiteren Verfahren vor dem BGH durchsetzten.
Die Santa Fe Natural Tobacco Company darf für ihre Zigaretten nicht mehr mit dem Hinweis „100 % Bio-Tabak“ werben. Der BGH bestätigte, dass die Werbung mit „Bio-Tabak“ in der vorgenommen Art und Weise gegen das Vorläufige Tabakgesetz verstößt. Danach ist es verboten, in der Werbung für Tabakerzeugnisse Bezeichnungen oder sonstige Angaben zu verwenden, die darauf hindeuten, dass die Produkte natürlich oder naturrein sind.
(al) 24.11.2010
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