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Die Werbung mit der Abbildung einer prominenten Person auf dem Titelblatt einer Zeitung kann ausnahmsweise auch ohne eine diese Abbildung rechtfertigende Berichterstattung zulässig sein, wenn sie dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über das Aussehen und die Ausrichtung einer neuen Zeitung zu informieren. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Günther Jauch hatte den Schadensersatzprozess gegen die Osnabrücker Sonntagszeitung angestrengt. Die Zeitung hatte im September 2006 für die Nullnummer ihres geplanten Neustarts „Markt & Leute" ein Foto Jauchs auf dem Titel verwendet. Da die Titelseite nicht vollständig abgebildet war, waren zwar Name und Foto Jauch in der Einführungs-Werbung zu erkennen, aber nur ein Teil des dazugehörigen Artikels.
Der Bundesgerichtshof hat nun die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Landgerichtsurteil wieder hergestellt. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung eines Porträtfotos des Klägers sei hier vergleichsweise geringfügig, weil der beklagte Verlag damit lediglich die Aufmerksamkeit der Werbeadressaten auf seine Zeitung gelenkt habe, ohne den Werbewert oder das Image des Klägers darüber hinaus auszunutzen oder sein Ansehen zu beschädigen, so das Gericht.
(al) 26.11.2010
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