Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Rechtsstreit um Buchrezensionen bei Perlentaucher.de geht weiter

Der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Auseinandersetzung zwischen der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) und der Süddeutschen Zeitung (SZ) mit dem Onlineportal Perlentaucher.de kein abschließendes Urteil gefällt. Perlentaucher.de ist ein Online-Kulturmagazin, dass u.a. auch Zusammenfassungen (so genannte Abstracts) von Buchrezensionen aus deutschen Tageszeitungen online stellt. Die Abstracts geben die Rezensionen zwar verkürzt wieder, enthalten aber auch besonders aussagekräftige Passagen der Originalrezensionen. Der Perlentaucher hatte den Internet-Buchhandlungen „amazon.de" und „buecher.de" Lizenzen zum Abdruck der Abstracts erteilt.

Die beiden Tageszeitungen sahen in dieser Verwertung eine Verletzung ihres Urheberrechts und nahmen den Perlentaucher auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf.

Die Karlsruher Richter bestätigten zwar die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt. Doch nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung könne – so der BGH – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lasse. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es sei urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb sei es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen hätten.


zurück

(al) 03.12.2010



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine