Samstag, 15. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


Presserat bemängelt fehlende Kennzeichnung von Werbung

Der Deutsche Presserat sprach in der vergangenen Woche insgesamt 15 Rügen aus. In 14 Fällen sahen die Beschwerdeausschüsse das Gebot der klaren Trennung von Redaktion und Werbung verletzt. Dabei ging es um vier verschiedene Anzeigenmotive, die in den Zeitschriften ALLES FÜR DIE FRAU, TINA, MACH MAL PAUSE, LAURA, HEIM UND WELT, LEA, DAS NEUE BLATT, FREIZEITWOCHE, DAS NEUE sowie in zwei Fällen in dem Magazin DIE NEUE FRAU erschienen waren.

Auch der BERLNER KURIER kassierte eine Rüge wegen Verletzung des Trennungsgrundsatzes. der Print- und Online-Ausgabe der Zeitung beschäftigte sich ein Beitrag ausführlich – mit Preisangabe und Beschreibung der Reiseroute – mit einem einzelnen Angebot für eine siebentägige Mittelmeerkreuzfahrt. Am Ende des Artikels erfolgte zudem der Hinweis auf eine Telefonnummer und eine Website, über die die Reise gebucht werden konnte.

Die Aachener BILD-Zeitung und BILD-Online wurden öffentlich wegen eines Verstoßes gegen die Persönlichkeitsrechte eines Mordopfers gerügt. Ein Arzt aus dem Rheinland, der erschossen worden war, wurde mit abgekürztem Namen genannt und mit einem Foto gezeigt. Er wurde als „Drogen-Baron“ bezeichnet und die Publikationen behaupteten, er sei in die Herstellung von Drogen und in Geschäfte damit verwickelt. Dieser Bezug zum Drogen-Milieu liefere das Motiv für die Tat. Der Beschwerdeausschuss sah kein öffentliches Interesse, das den Persönlichkeitsschutz überwogen und eine identifizierende Darstellung gerechtfertigt hätte. Aufgrund der Beeinträchtigung für die Hinterbliebenen durch weitreichende, aber nicht hinreichend belegte Behauptungen über die schwer kriminelle Verstrickung des Toten, hielt der Ausschuss eine öffentliche Rüge für gerechtfertigt.

In den zwei Beschwerdeausschüssen wurden insgesamt 81 Beschwerden behandelt. Neben den 15 öffentlichen Rügen gab es 16 Missbilligungen und 19 Hinweise. In 29 Fällen wurden die Beschwerden als unbegründet erachtet. In einem Fall wurde eine Beschwerde als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde verzichtet. Eine Beschwerde erwies sich als nicht aufklärbar.


zurück

(al) 06.12.2010



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine