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Bildagenturen sind nicht verpflichtet vor der Weitergabe archivierter Fotos an die Presse die Zulässigkeit der Berichterstattung zu prüfen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden. Angeklagt war ein Bildarchiv, das vornehmlich Presseunternehmen beliefert. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren ausführlich berichtet.
Das Archiv gab auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an das Magazin „Playboy" weiter, das damit einen Artikel „Die Akte - Psychogramm eines Jahrhundertmörders" bebilderte. Der Kläger hat geltend gemacht, das Bildarchiv hätte die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Mit den Klagen sollte erreicht werden, dass das Bildarchiv keine Fotos mehr an die Presse weitergibt. Die Beklagten beriefen sich dagegen auf das Recht der Pressefreiheit.
Der BGH hat die Berufungsurteile nun aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Der Austausch zulässigerweise archivierten Bildmaterials stehe unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG), so die Karlsruher Richter. Diese gewährleiste nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen; sie schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört. Dem sei bei der Auslegung des Begriffs des „Verbreitens" von Bildnissen in § 22 Kunsturhebergesetz Rechnung zu tragen.
Eine quasi presseinterne Weitergabe von Fotos durch ein Bildarchiv dürfe deshalb grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Inhaber der Bildagentur prüft, ob die unter Verwendung der Fotos beabsichtigte Presseberichterstattung rechtmäßig sein wird. Die Verantwortung für eine Presseveröffentlichung trägt alleine das veröffentlichende Presseorgan, das auch die Zulässigkeit der Verwendung der Fotos nach den §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu prüfen hat. Der betroffene Abgebildete habe dadurch keinen fühlbaren Nachteil. Durch die Weitergabe von Fotos im quasi presseinternen Bereich werde sein Persönlichkeitsrecht allenfalls geringfügig beeinträchtigt.
(al) 10.12.2010
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