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Die Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg (MABB) konnte sich im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht durchsetzen. Die Klage des Senders ProSieben gegen zwei Bescheide der Medienanstalt wurde abgewiesen. Die MABB hatte von ProSieben zunächst Auskunft über Werbeentgelte im Zusammenhang mit beanstandeten Beiträgen unter dem Titel „Bimmel-Bingo“ in den Sendungen „TV-total“ Ende 2001 und Anfang 2002 verlangt und später - nach erfolglosem Fristablauf – die Auszahlung geschätzter Werbeeinnahmen geltend gemacht.
Ein „TV-total“- Kamerateam hatte damals unangekündigt nachts an Haustüren von Einfamilienhäusern geklingelt, um deren Bewohner zu wecken und sie zur Mitwirkung an der Sendung dadurch zu bewegen, dass ihnen für das Erraten eines von drei - zumeist drastisch ihre Verärgerung ausdrückenden - vorgegebenen Begrüßungssätzen ein Geldgewinn in Aussicht gestellt wurde. Hierbei wurden regelmäßig zunächst das Klingelschild des Hauses mit dem Familiennamen und später die mit diesem Namen angesprochenen Anwohner in Schlafbekleidung gezeigt. In zwei Beiträgen war hierbei - durch sofortiges Zuschlagen der Haustür, Herunterlassen von Jalousien oder Drohung mit dem Ruf der Polizei - deutlich erkennbar, dass kein Einverständnis mit dem Wecken und den Filmaufnahmen bestand.
Die Beanstandung dieser Beiträge, u.a. wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Betroffenen und ihrer Rechte am eigenen Bild, war nicht mehr streitig, wohl aber die daran anknüpfende Auskunft über erzielten Werbeeinnahmen des Senders bzw. deren Abschöpfung, wie das Gericht mitteilte.
Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat nun in seinem Urteil festgestellt, dass das Auskunfts- und Abführungsverlangen auf der Grundlage des Medienstaatsvertrags Berlin-Brandenburg (MStV) rechtmäßig war.
Das Gericht wies dabei auch die verfassungsrechtlichen Bedenken des Senders zurück, der u.a. geltend gemacht hatte, die Entgeltabschöpfung sei im Hinblick auf die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des Verfalls im Strafgesetzbuch bzw. im Ordnungswidrigkeitengesetz generell unzulässig. Eine entsprechende Sperrwirkung bestehe nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vielmehr sei der Landesgesetzgeber durchaus befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Regelungen zu schaffen, um zu verhindern, dass aus anderen rechtswidrigen Handlungen wirtschaftliche Vorteile gezogen würden. Dies entspreche einem allgemeinen Grundsatz der Rechtsordnung, der keineswegs auf das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht beschränkt sei. Wenn es im Einzelfall zu Überschneidungen kommen sollte, müsse nur sichergestellt sein, dass es nicht mehrfach zur Entgeltabschöpfung komme.
(al) 13.12.2010
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