Aktuelle Ausgabe
Verleger von Zeitungen und Zeitschriften in Hessen müssen künftig alle Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse in regelmäßigen Zeitabständen offenlegen. Das fordert die Änderung des Hessischen Pressegesetzes, die der Landtag am Dienstag (14.12.2010) verabschiedete. Die erweiterte Impressums-Pflicht verlangt von Zeitungsverlegern eine Bekanntgabe der Besitzverhältnisse in der ersten Ausgabe eines jeden Kalendervierteljahres. Bei anderen periodische Druckwerken soll die Bekanntgabe in der ersten Ausgabe des Kalenderjahres erfolgen. Änderungen der Inhaber oder Beteiligungen sind unverzüglich im Impressum bekannt zu geben. Die neue Offenlegungspflicht gilt für alle Beteiligungen von mehr als fünf Prozent.
"Lesern muss klar sein, welche Unternehmen und Einzelpersönlichkeiten hinter einem Druckerzeugnis stehen, erst dann können sie Informationen richtig einordnen. Die neuen Regeln für die Veröffentlichungen von Inhabern und Beteiligungsverhältnissen im Impressum der gedruckten Medien stärkt daher die Meinungsbildung“, betonte der innenpolitische Sprecher der CDU-Faktion im Hessischen Landtag, Alexander Bauer, in der Debatte.
Der Verband der Hessischen Zeitungsverleger e.V. bezeichnete die Änderung des Pressegesetzes in einer Anhörung im November als „nicht erforderlich“.
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes (Drucksache 18/2731)
Anhörung zur Änderung des Pressegesetzes am 25.11.2010
(al) 16.12.2010
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