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Die Durchsuchung des Hamburger Lokalsenders Freies Sender Kombinat (FSK) und die Sicherstellung von Redaktionsunterlagen im Jahr 2003 verstieß gegen die Rundfunkfreiheit. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in zwei Beschlüssen am 10.12.2010 festgestellt. Die Polizei hatte im Oktober 2003 die Geschäftsräume des Senders durchsucht, Unterlagen beschlagnahmt sowie Grundflächenskizzen und Lichtbilder von allen Redaktionsräumlichkeiten angefertigt.
Grund für die Durchsuchung war ein Radiobeitrag, in dem es um angebliche Polizeiübergriffe bei einer Demonstration ging. Ein Moderator des FSK spielte Mitschnitte von zwei Telefongesprächen ein, die zwischen einem Pressesprecher der Polizei und einer Person geführt worden waren, die sich als Mitarbeiter des Senders vorgestellt hatte. Der Pressesprecher betonte später, eine Aufzeichnung des Gesprächs sei nicht vereinbart worden. Auf eine Strafanzeige des Landeskriminalamts hin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes ein. Das Landgericht Hamburg befand die Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen als rechtens. Das Bundesverfassungsgericht hob die Urteile nun auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Verfassungsrichter vermissten eine tragfähige Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Durchsuchung, heißt es in einer Mitteilung des BVerfG.
Nach Auffassung des Gerichts habe die konkrete Tat nicht so schwer gewogen, dass sie ohne Weiteres erhebliche Eingriffe in die Rundfunkfreiheit rechtfertigen konnte. Zur Gewichtung der Schwere des Eingriffs in die Rundfunkfreiheit wären nicht nur die tatsächlichen Behinderungen der Sendetätigkeit zu berücksichtigen gewesen, sondern auch die Auswirkungen der strafprozessualen Maßnahmen auf das Medienorgan als solches. Insbesondere sei zu erwägen, ob die Ermittlungsmaßnahme auf die räumliche Sphäre einzelner Journalisten beschränkt werden könne oder ob sie sich zwangsläufig auf eine gesamte Redaktion erstrecken muss. Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders habe regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem könne von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.
Torsten Michaelsen, Mitglied des Vorstandes der AnbieterInnengemeinschaft im FSK e.V., begrüßte die Entscheidung des Verfassungsgerichts. Er freue sich besonders über die Feststellung, dass von der völlig unverhältnismäßigen Razzia eine einschüchternde Wirkung hätte ausgehen können. Das Gericht benenne damit den eigentlichen Zweck, der der Großeinsatz im Sendestudio gehabt hätte, so Michaelsen.
FSK-Rechtsanwalt Carsten Gericke erklärte in einer Mitteilung des Senders: „Das Fotografieren und Erstellen von Grundflächenskizzen war Ausforschung pur und stand in keinem Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Vorwurf. Das hat das Gericht in seiner Entscheidung eindeutig festgestellt. Nicht nur Polizei und Staatsanwaltschaft haben die Reichweite und Wirkkraft der Pressefreiheit grundlegend verkannt, sondern auch die zu ihrer Kontrolle berufenen Fachgerichte. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht hebt dies in seiner Entscheidung hervor und erteilt der Hamburger Justiz eine Lehrstunde in Sachen Presse- und Meinungsfreiheit.“
(al) 06.01.2011
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