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Klarstellung nach mehrdeutiger Äußerung Teil II (Landgericht Hamburg, Beschluss vom 28.12.2010, Az.: 324 O 140/10)

Im Anschluss an ihre Entscheidung vom 22.10.2010 (siehe Titelschutz Anzeiger Nr. 1000/2010) hat die Pressekammer des LG Hamburg ihre Rechtsprechung zur Möglichkeit der Klarstellung nach mehrdeutigen Äußerungen konkretisiert. Gegenstand des Verfahrens war diesmal eine Online-Meldung über die Verurteilung des Betroffenen zum Schadensersatz ohne den Hinweis, dass diese Entscheidung nicht rechtskräftig war. Nach Abmahnung ergänzte der Online-Anbieter seine Meldung unverzüglich um den Hinweis: „Das Urteil ist nicht rechtskräftig" lehnte jedoch die Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung ab. In der mündlichen Verhandlung erklärten die Parteien den Rechtstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.

In dem folgenden Kostenbeschluss bestätigt das LG Hamburg zunächst seine Rechtsprechung, wonach bei mehrdeutigen Äußerungen die Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung allein auf Grundlage einer Klarstellung entfallen kann (BVerfG NJW 2008, 1654 ff., Rz. 33 und 34). Dafür hielt es in diesem Fall allein den zusätzlichen Hinweis in dem Online-Beitrag für nicht ausreichend.

Erst die Erklärung in der Klageerwiderung, wonach sich der Online-Anbieter nicht auch des Rechts berühme, die beanstandete Berichterstattung ohne den Zusatz „Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig" verbreiten zu dürfen, habe den Anforderungen an eine Klarstellung im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG erfüllt und die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Dieses zusätzliche Erfordernis für eine Klarstellung ist allerdings der zitierten Entscheidung des BVerfG nicht ohne weiteres zu entnehmen.

Allerdings empfiehlt sich für die Praxis bis auf weiteres, bei einer Klarstellung immer zusätzlich gegenüber dem Abmahnenden zu kommunizieren, dass man sich des Rechts auf Verbreitung der ursprünglichen Aussage nicht länger berühmt.

Quelle: www.damm-mann.de


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(al) 14.01.2011



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