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Schleichwerbung bei Bibel TV und Bußgelder für Sport 1

Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat gegenüber dem Hamburger Sender Bibel TV eine Programmbeanstandung ausgesprochen. Wie die Kommission mitteilte, hat der Sender im September 2010 in zwei Ausgaben seiner Sendung „Der gesunde Weg" gegen das Schleichwerbeverbot verstoßen. Das Magazin bietet Gesundheitsberatung mit dem Heilpraktiker Hademar Bankhofer.

So kämen in den beanstandeten Beiträgen u.a. Experten zu Wort, die über den Nutzen von bestimmten Produkten bzw. Wirkstoffen sprachen, von deren Verkauf sie wirtschaftlich profitieren. Die Zuschauer würden über diese Zusammenhänge im Unklaren gelassen. Die Produkte wären jeweils mehrfach und deutlich erkennbar im Bild zu sehen gewesen. So die Begründung der ZAK.

Henning Röhl, Geschäftsführer der Bibel TV Stiftung gemeinnützige GmbH, erklärte gegenüber dem christlichen Medienmagazin pro, er könne die Beurteilung „nicht verstehen". Der Westdeutsche Rundfunk hätte sich vor Jahren von Bankhofer getrennt, „weil er angeblich Schleichwerbung betrieben habe". Die Clearingstelle der ARD habe anschließend festgestellt, dass dies nicht der Fall gewesen sei. „Auch Bibel TV hält die Vorwürfe gegen Prof. Bankhofer nicht für berechtigt. Wir sehen keine Veranlassung, die Zusammenarbeit mit Prof. Bankhofer in unserem Programm zu beenden", so Röhl im Interview.

Der Sport 1 GmbH mit Sitz in Ismaning wird zwar keine Schleichwerbung vorgeworfen, aber der Sportsender hat laut Beanstandung der Kommission wiederholt gegen die Gewinnspielsatzung verstoßen. Die Satzung regelt seit 2009 Gewinnspiele und Gewinnspielsendungen in Radio und Fernsehen. Sie enthält Vorgaben zum Jugendschutz sowie zu Ablauf und Gestaltung der Gewinnspiele. Insgesamt soll der Sender nun 55 000 Euro an Bußgeldern zahlen. Sport 1 hatte, so die ZAK, in drei „Sportquiz"-Sendungen zwischen März und April 2010 u.a. unzulässigen Zeitdruck erzeugt und seine Zuschauer im Unklaren über das Auswahlverfahren und den Schwierigkeitsgrad der Quizfragen gelassen. Außerdem wurden Hinweispflichten nicht ausreichend berücksichtigt.


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(al) 21.01.2011



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