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„Neuschwanstein“ ist Allgemeingut – Bundespatentgericht bestätigt Markenlöschung

Die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen ist mit einer Beschwerde vor dem Bundespatentgericht gescheitert. Das Gericht bestätigte die vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angeordnete Löschung der Marke „Neuschwanstein“. Das im 19. Jahrhundert im Auftrag des bayerischen Königs Ludwig II. erbaute Schloss ist nach Auffassung des Gerichts nicht nur eine Touristenattraktion, sondern ein Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes.

Die bayerische Schlösserverwaltung hatte sich die Marke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen eintragen lassen. Man wolle dem Eintrag groben Unfug und Missbrauch verhindert, erklärte ein Sprecher gegenüber SPIEGEL ONLINE. Souvenir- und Schneekugelhändler sollten damit nicht gegängelt werden.

Doch das DPMA hatte im November 2007 einem Löschungsantrag mit der Begründung stattgegeben, der Marke „Neuschwanstein“ hätte bereits zum Zeitpunkt der Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen gestanden.

Das Bundespatentgericht schloss sich dem DPMA an. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen, so die Bundespatentrichter. Das Gericht hat jedoch im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung von Teilaspekten eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof teilweise zugelassen.


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(al) 09.02.2011



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