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Die Münchener Grafikerin Kristina Böttrich-Merdjanowa hat vor dem Oberlandesgericht München eine Niederlage erlitten. Die Grafikerin und Autorin hatte vor 40 Jahren den bekannten Vorspann des Tatorts geschaffen und dafür eine Pauschalvergütung von 2.500,- DM erhalten. Im vergangenen Jahr verklagte sie zwei der ARD-Sendeanstalten (BR und WDR) auf Anerkennung ihrer Urheberschaft und auf Nachvergütung. Das LG München I gab der Klage im März 2010 statt (AZ: 21 O 11590/09).
In der Berufung kam das Oberlandesgericht nun zu einem anderen Schluss. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachvergütung. Der „Tatort“-Vorspann habe innerhalb des Gesamtwerks der „Tatort“-Krimis lediglich kennzeichnende Funktion und weise den Fernsehzuschauer in markanter Weise auf die nachfolgende Sendung hin. Der Zuschauer sehe sich den „Tatort“ nicht wegen des Vorspanns an. Der sich auf die Hinweisfunktion beschränkende, keinen weiteren Einfluss auf den nachfolgenden Film nehmende streitgegenständliche Vorspann sei im Ergebnis als lediglich untergeordneter Beitrag zum Gesamtwerk anzusehen, dessen Auswirkungen einen Fairnessausgleich (§ 32a UrhG) nicht gebiete.
Auch eine Urhebernennung gestand das Gericht der Klägerin nicht zu. Die Sendeanstalten hätten, so das Gericht, nicht mehr damit rechnen müssen, dass die Grafikerin, die ein Fehlen der Urhebernennung über viele Jahre hinweg nicht gerügt hätte, nun ihren Benennungsanspruch geltend mache. Nur in Bezug auf ihre Urheberschaft bekam Kristina Böttrich-Merdjanova Recht. Es darf neben ihr keine andere Person als Urheber des Vorspanns öffentlich genannt werden.
Bayrischer Rundfunk (BR) und Westdeutscher Rundfunk (WDR) fühlen sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, so eine Mitteilung der Sender. „Ich freue mich, dass das Gericht unsere Praxis beim beliebten Tatort-Vorspann bestätigt hat. Dies ist auch im Sinne der Zuschauerinnen und Zuschauer“, sagte Gebhard Henke, Tatort-Koordinator der ARD.
(al) 11.02.2011
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