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Die strengen Anforderungen, die das deutsche Recht an die Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Verbrauchern stellt, sind mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Das hat der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs jetzt entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Sachsen geklagt. Die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) hatte sich im Jahr 2003 verpflichtet, Verbraucher nicht mehr ohne deren Einverständnis anzurufen. Für jeden Verstoß war eine Vertragsstrafe von 5.000,- Euro zu zahlen. Doch im September 2008 erhielten Verbraucher Werbeanrufe eines Call-Centers, das im Auftrag der Krankenkasse handelte.
Laut AOK hätte für die Anrufe eine Einwilligung der Verbraucher im sog. Double-Opt-In-Verfahren vorgelegen: Die Angerufenen hätten an Online-Gewinnspielen teilgenommen, dort ihre Telefonnummer angegeben und durch Markieren eines Feldes ihr Einverständnis auch mit Telefonwerbung erklärt. Daraufhin sei ihnen eine E-Mail mit dem Hinweis auf die Einschreibung für das Gewinnspiel (sog. „Check-Mail") an die angegebene E-Mail-Adresse übersandt worden, die sie durch Anklicken eines darin enthaltenen Links bestätigt hätten.
Die Klage der Verbraucherzentrale war vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Dresden erfolgreich. Auch der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück. Das deutsche Recht gehe zwar damit, dass es unaufgeforderte Werbeanrufe stets als unzumutbare Belästigung und damit als unlauter einstuft, über die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken der Europäischen Union hinaus. Aufgrund einer in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation enthaltenen Öffnungsklausel sei der deutsche Gesetzgeber aber berechtigt, Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern generell von deren vorherigem ausdrücklichen Einverständnis abhängig zu machen (sog. „opt in").
Die beklagte AOK hätte das Einverständnis der angerufenen Verbraucher nicht nachgewiesen. Für diesen Nachweis komme insbesondere der Ausdruck einer E-Mail des angerufenen Verbrauchers in Betracht, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erklärt. Die Speicherung der entsprechenden E-Mail ist dem Werbenden ohne weiteres möglich und zumutbar. Diesen Nachweis hat die AOK nicht geführt, sondern sich nur allgemein auf die Einhaltung des Double-Opt-In-Verfahrens berufen.
Dieses elektronisch durchgeführte Double-Opt-In-Verfahren sei, so das Gericht, von vornherein ungeeignet, um ein Einverständnis von Verbrauchern mit Werbeanrufen zu belegen. Zwar könne bei Vorlage der dabei angeforderten elektronischen Bestätigung angenommen werden, dass der Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stammt. Damit sei aber nicht sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handele. Es könne zahlreiche Gründe für die versehentliche oder vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Das Gesetz verlangt aber zwingend, dass der konkret angerufene Teilnehmer vor dem Werbeanruf ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.
(al) 18.02.2011
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