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Ghostwriter streiten um irreführende Werbung – OLG weist auf verbotene Dienstleistungen hin

Ein „wissenschaftlicher“ Ghostwriter darf auf seiner Internetseite nicht mit „Marktführerschaft" werben. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf jetzt in einem Unterlassungsverfahren entschieden. Der Kläger in diesem Rechtsstreit ist ebenfalls Ghostwriter und bietet u.a. die Erstellung wissenschaftlicher Texte für Unternehmen und Institutionen an. Seine Klage richtet sich gegen einen Konkurrenten, der sich auf seiner Homepage als Marktführer des wissenschaftlichen Ghostwritings präsentiert. Für eine Dissertation verlangt er je nach Umfang zwischen 10.000 und 20.000 Euro, weist aber darauf hin, dass das Angebot sich nur auf wissenschaftliche Texte für Übungszwecke beziehe, die erstellten Arbeiten nicht als eigene Prüfungsleistung bei einer Hochschule eingereicht werden dürften.

Der 20. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat nun auf die Berufung des Klägers dem beklagten Ghostwriter grundsätzlich untersagt, mit der Behauptung zu werben, er sei Marktführer. Er könne schon deshalb nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören, weil er ausschließlich verbotene Dienstleistungen, Abschlussarbeiten zum Erwerb akademischer Grade für Dritte zu erstellen, anbiete. Der Hinweis auf der Internetseite, dass die Arbeiten nur zu Übungszwecken verwendet werden dürften, sei ersichtlich nicht ernst gemeint. Es sei lebensfremd, dass jemand mehr als 10.000 € für einen bloßen Übungstext zahle. Das Urteil ist rechtskräftig.


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(al) 22.02.2011



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