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Die Klage neun deutscher Kinobetreiber gegen eine Filmabgabe an die Filmförderanstalt (FFA) wurde vom Bundesverwaltungsgericht jetzt abgewiesen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken seien mit der Novelle des Filmförderungsgesetzes im vergangenen Jahr beseitigt worden, begründete das oberste deutsche Verwaltungsgericht seine Entscheidung.
Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 31.07.2010 wurde die Filmförderung durch Regeln ergänzt, die den Bemessungs-Maßstab der Filmabgabe von Fernsehveranstaltern näher bestimmten. Aufgrund dieser Gesetzesänderung sah das Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Heranziehung der Kinobetreiber zur Filmabgabe mehr und hat deshalb seinen Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht aufgehoben und die Revisionen der Klägerinnen zurückgewiesen.
Der Gesetzgeber habe sich aus sachgerechten Gründen auf die Heranziehung der Kinobetreiber, der Unternehmen der Videowirtschaft und der Fernsehveranstalter beschränkt, weil sie als homogene Gruppe mit der Verwertung deutscher Filme im Inland dem Förderzweck am nächsten stünden. Zudem stelle die Änderung des Filmförderungsgesetzes sicher, dass unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Struktur von Kinobetreibern, Unternehmen der Videowirtschaft und Fernsehveranstaltern, nun auch die Fernsehveranstalter nach einem vorteilsgerechten und vergleichbaren Maßstab zur Filmabgabe herangezogen würden.
Jürgen Doetz, Präsident des Verbands Privater Rundfunk und Telemedien e.V. (VPRT) begrüßte die Entscheidung als „deutliches Zeichen für Rechtssicherheit" sowie als „Bekräftigung des Solidarprinzips bei der Filmförderung". So hätten die betroffenen Sender zur Stabilisierung des FFA-Haushaltes die in 2010 zu viel erbrachten Medialeistungen in Höhe von ca. 2,9 Millionen Euro nicht rückverrechnet, obwohl nach dem gesetzlichen Maßstab weniger geschuldet war.
(al) 07.03.2011
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