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Auch ein gemeinütziges Forschungsinstitut muss die Künstlersozialabgabe leisten, wenn es im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt. Das hat das Sozialgericht Dortmund im Februar entschieden. Das Forschungsinstitut Gerogogik e.V. in Witten hatte gegen einen entsprechenden Bescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geklagt.
Doch das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, das Forschungsinstitut hätte künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwertet. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern sowie die Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design.
Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Künstlersozialabgabe nicht an.
(al) 14.03.2011
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