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Internetforen sind nicht zur Auskunft an Privatpersonen verpflichtet

Betreiber von Internetforen müssen gegenüber Privatpersonen nur beschränkt über Namen oder Anschriften ihrer Nutzer Auskunft erteilen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. Das Gericht wies im Februar die Auskunftsklage der Inhaber eines Autohauses ab. Sie fühlten sich durch Erfahrungsberichte von Nutzern einer Internetplattform diskreditiert und fürchteten geschäftsschädigende Auswirkungen. Die Betreiber des Internetforums entfernten die strittigen Beiträge umgehend, lehnten es aber ab, Auskunft über Kontaktdaten der betroffenen Nutzer zu erteilen.

ie Inhaber des Autohauses beriefen sich auf den § 14 des Telemediengesetzes (TMG), der Auskunftserteilung zum Zwecke der Strafverfolgung zulässt. Dies wäre nach Ansicht der Kläger auch auf Privatpersonen anwendbar.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München sah dies anders. Nach § 14 TMG dürfe ein Anbieter von Internetdiensten auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden .... oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich sei. Keine dieser Voraussetzungen sei jedoch im vorliegenden Fall erfüllt. § 12 TMG regele ausdrücklich, dass ein Diensteanbieter die Bereitsstellung der Daten für andere Zwecke nur ermöglichen dürfe, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies erlaube oder der Nutzer einwillige. Die Kläger könnten sich auch staatsanwaltlicher Hilfe bedienen, sollten sie durch die Forenbeiträge beleidigt oder verleumdet worden sein. Über ein Ermittlungsverfahren könnten sie an die gewünschten Daten gelangen.


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(al) 14.03.2011



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