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Polnischer Rätselverlag erhält keinen Markeneintrag für „1000“

Ein ausschließlich aus Zahlen bestehendes Zeichen kann zwar als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden, doch geeignet sind nur solche Zahlen, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen unterscheiden. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) jetzt mit einem Urteil zweiter Instanz bekräftigt.

Der polnische Verlag Agencja Wydawnicza Technopol sp. Z o.o., Herausgeber von Broschüren und Zeitschriften mit Rätseln und Spielen, meldete im Jahr 2005 das Zeichen „1000" als Gemeinschaftsmarke beim HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) an. Das Amt für Gemeinschaftsmarken wies die Eintragung mit der Begründung zurück, dass das Zeichen „1000" auf eine Menge verweise und vom angesprochenen Publikum sofort und ohne weiteres als eine Beschreibung der Merkmale dieser Waren, insbesondere der Menge der Seiten und der Werke, Angaben und Spiele in einer Sammlung verstanden werde. Der EuG schloss sich der Auffassung des Amtes an. Technopol legte daraufhin Rechtsmittel ein, die nun auch in zweiter Instanz abgewiesen wurden.

Der Gerichtshof wies zunächst daraufhin, dass eines der Allgemeininteressen der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke darin bestehe, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren/Dienstleistungen, für die eine Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden könnten. Damit die Eintragung eines ausschließlich aus Ziffern bestehenden Zeichens mit der Begründung, es bezeichne eine Menge, zurückgewiesen werden könne, müsse vernünftigerweise davon auszugehen sein, dass die durch diese Ziffern angegebene Menge in den Augen der beteiligten Verkehrskreise die Waren/Dienstleistungen charakterisiere, für die eine Eintragung beantragt würde, so der EuG.


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(al) 18.03.2011



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