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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen gegen Internetveröffentlichungen verneint, wenn es keinen deutlichen Inlandsbezug gibt. In dem Verfahren ging es um die Klage eines russischen Geschäftsmanns, der auch einen Wohnsitz in Deutschland hat. Er traf bei einem Klassentreffen in Moskau eine Bekannte, die inzwischen in den USA lebt. Die Dame veröffentlichte über den Geschäftsmann einen wenig schmeichelhaften Bericht in russischer Sprache und kyrillischer Schrift auf dem Internetportal www.womenineurope.com, das wiederum seinen Sitz in Deutschland hat. Allein diese Aufzählung unterschiedlicher internationaler Wohnsitze macht die Problematik der Zuständigkeit deutlich.
Nachdem schon beide Vorinstanzen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte verneinten, wies auch der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers ab.
Zwar seien deutsche Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, doch nur wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Aus dem Inhalt der angegriffenen Äußerung ließe sich ein solcher deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten. Allein dadurch, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen habe, werde kein deutlicher Inlandsbezug hergestellt, selbst wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten. Auch aus dem Standort des Servers in Deutschland ließe sich keine die Zuständigkeit deutscher Gerichte herleiten.
(al) 01.04.2011
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