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Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) konnte sich in der Berufungsverhandlung um die MTV-Serie „I want a famous face" durchsetzen. Laut einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) war die Sendezeitbeschränkung für zwei Folgen der MTV-Sendung auf die Nachtzeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr zu Recht erfolgt. MTV hatte die umstrittenen Folgen im Juli und August 2004 zwischen 21.30 Uhr und 22.30 Uhr ausgestrahlt.
In „MTV I want a famous face" unterzogen sich junge Erwachsene verschiedenen Schönheitsoperation um ihrem Idol - in diesem Fall Kate Winslet und Pamela Anderson - ähnlich zu sehen. Die Sendezeitbeschränkung war eine Entscheidung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) vorangegangen. Demnach dürften TV-Formate in denen Schönheits-OPs zu Unterhaltungszwecken angeregt, durchgeführt oder begleitet werden grundsätzlich nicht vor 23.00 Uhr ausgestrahlt werden.
Nach der Auffassung des BayVGH konnte sich die BLM in dieser Sache auf die Bestimmungen des Staatsvertrags über den Schutz der Menschwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien stützen. Die beiden Folgen der MTV-Serie seien geeignet gewesen, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Zwar stehe, so das Gericht, der KJM bei der Anwendung des Staatsvertrags kein Beurteilungsspielraum zu. Doch sei ihre sachliche Einschätzung verbindlich, da sie im Gerichtsverfahren nicht erschüttert worden sie. Dass die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen e.V. (FSF) zuvor eine der beiden Folgen zur Ausstrahlung auch tagsüber für geeignet gehalten habe, führe zu keiner anderen Beurteilung, denn die Sendung sei noch verändert worden, nachdem die FSF sie in englischer Originalfassung gesehen habe.
Eine Revision gegen das Urteil zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
(al) 05.04.2011
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