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Ein Online-Buchhändler haftet nicht für rechtswidrige Inhalte in den von ihm vertriebenen Büchern. Das entschied das Landgericht Hamburg in einem einstweiligen Verfügungsverfahren im März 2011. Ein Architekturfotograf hatte dem Online-Buchhändler „abebooks.de" per einstweiliger Verfügung untersagt, den Titel „Living in Berlin" zu verkaufen, solange darin vier seiner Fotografien enthalten sind.
Das Gericht lehnte es ab, den Buchhändler als „Störer" in Haftung zu nehmen. Der Buchhändler stehe, so das Gericht, unter dem Schutz der Medienfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Se. 2 GG. Diese erstrecke sich im Interesse einer ungehinderten Medienverbreitung auch auf inhaltsferne selbständige Tätigkeitsbereiche. Der Online-Buchhändler sei im Regelfall faktisch nicht in der Lage, rechtsverletzende Inhalte zu erkennen. Bei der Vielzahl der angebotenen Bücher sei der Buchhändler heute im Regelfall nur noch technischer Verbreiter, der mit dem Inhalt der Bücher nichts mehr zu tun habe. Dies gelte insbesondere für den Online-Buchhändler, der die Bücher nur noch ins Internetschaufenster einstelle.
(al) 06.05.2011
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