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OLG Hamburg bestätigt Verbot des Plagiats von „Pippi Langstrumpf“-Büchern

Das Hanseatische OLG hat im Berufungsverfahren die Verbreitung, Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung des Buches „Die doppelte Pippielotta" am 3. März 2011 untersagt (AZ: 5 U 140/09). Es bestätigt damit vollumfänglich die Linie des LG Hamburg (AZ: 308 O 200/09, ZUM 2009, S. 581 f.), welches mit Urteil vom 24.06.2009 dem Unterlassungsanspruch der Erbengemeinschaft Astrid Lindgren und der Verlagsgruppe Oetinger aus § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 19a UrhG stattgegeben hatte (vgl. Titelschutz Anzeiger v. 16.07.2009).

Das Buch „Die doppelte Pippielotta" sei ein Plagiat des bekannten „Pippi Langstrumpf"-Geschichten der Autorin Astrid Lindgren, da die Inhalte des Buches massive Ähnlichkeiten zu den originalen „Pipi Langstrumpf"-Geschichten aufwiesen. Insbesondere Namen und Örtlichkeiten wurden unter nur minimaler Abänderung der Schreibweise übernommen. Inhaltlich reihe sich das Buch „Die doppelte Pippielotta" in die Reihe der „Pippi Langstrumpf"-Bücher ein und schreibe diese um einen weiteren Band fort.

Auch das OLG Hamburg erkannte wie schon die Vorinstanz auf eine unfreie Bearbeitung nach §§ 23, 24 UrhG und verwies darauf, dass es „den in jeder Hinsicht zutreffenden und ausführlichen Ausführungen des Landgerichts Hamburg nur wenig hinzufügen" könne. Es stellte fest, dass allein der Umstand, dass sich der Autor (anti)thematisch dem (fehlenden Willen zum) „Erwachsenwerden" von Pippi Langstrumpf zuwende und ihre Geschichte - sozialkritisch - in einem anderen gesellschaftlichen Kontext setze, „angesichts der konkret gewählten Form und der zahllosen augenfälligen Übereinstimmungen den erforderlichen inneren Abstand nicht herstellen" könne. Vielmehr benutze der Autor „die äußerst bekannte und weltberühmte Romanvorlage mit allen ihren charakteristischen Personen, Beziehungsgeflechten, Handlungsorten und prägenden „Absurditäten" letztlich lediglich als literarisches „Trägermaterial", um [...] seine eigene gesellschaftskritische Botschaft schriftstellerisch wirksam zu transportieren und zugleich das von ihm gewünschte Ausmaß an Aufmerksamkeit zu erzielen". Dieses Vorgehen des Autors ohne Einwilligung von Astrid Lindgren ist daher eindeutig urheberrechtlich unzulässig. „Dies ist ein weiterer Sieg der Kreativen über die Plagiateure", wie Medienanwalt Ralph Oliver Graef hierzu feststellt. www.graef.eu


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(al) 12.05.2011



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