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Die Kölner Oper war nicht verpflichtet, einem von der Axel Springer AG beauftragten Fotojournalisten Aufnahmen zu gestatten, die er während der Premiere der Oper „Samson und Dalila" für die BILD-Zeitung machen sollte. Wie das Verwaltungsgericht Köln jetzt entschied, ließe sich ein Anspruch hierauf weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, noch aus dem im Grundgesetz verbürgtem Recht auf Informations- und Pressefreiheit herleiten.
Die Premiere der Oper „Samson und Dalila" fand am 9. März 2009 statt und war u.a. wegen ihrer Massenvergewaltigungs- und Nacktszenen umstritten. Die Kölner BILD-Zeitung beauftragte einen Fotojournalisten, während der Premierenaufführung bzw. einer Foto-Probe Aufnahmen zu machen. Die Oper ließ diese Aufnahmen jedoch nicht zu.
Nachdem gerichtliche Eilanträge der Axel Springer AG und des Fotojournalisten sowohl vor dem Verwaltungsgericht Köln als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erfolglos geblieben waren, wollten die Kläger nun in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren geklärt wissen, dass das damalige Verbot von Fotoaufnahmen rechtswidrig war. Doch das Verwaltungsgericht folgte den Klägern auch im Hauptsacheverfahren nicht. Der Verlag hätte auch nach § 4 LPG NRW oder Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG keinen Anspruch darauf, Fotoaufnahmen zu machen, wenn die Oper dies im Rahmen ihres Bestimmungsrechts untersage, so das Gericht.
(al) 12.05.2011
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